Kosten

Anwaltskosten bei Leutz-Ohlmeyer | Behrends

Die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) detailliert geregelt. In diesem Gesetz sind die verschiedenen Tatbestände definiert, aufgrund derer Rechtsanwälte Mandanten Gebühren in Rechnung stellen dürfen.

Für eine sogenannte Erstberatung im Rahmen einer einmaligen Besprechung einer neuen Angelegenheit darf der Anwalt einen Betrag bis zu 190 € zuzüglich Umsatzsteuer berechnen, wenn der Mandant Verbraucher ist. Hiervon abweichend kann eine höhere Erstberatungsgebühr vereinbart werden.

Im Übrigen wird über die Kosten für reine Beratungen eine Vergütungsvereinbarung getroffen und – üblicherweise - ein Stundensatz vereinbart.

Geht die anwaltliche Tätigkeit über eine reine Beratung hinaus, wird die Anwaltsvergütung - üblicherweise - nach Streit-/ Gegenstandswert abgerechnet; das heißt, das wirtschaftliche Interesse des Mandanten ist die Grundlage, auf der die Vergütung berechnet wird. Wie hoch der Streit-/Gegenstandswert einzusetzen ist und welche Gebühren anfallen, werden wir im Einzelnen mit Ihnen erörtern.

Ist ein Mandant nicht in der Lage, aus seinem Vermögen oder aus seinen laufenden Einkünften in die Anwalts-oder Gerichtskosten zu begleichen, steht ihm für die außergerichtliche Tätigkeit die Möglichkeit zu, Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Einen Vordruck für die Beantragung von Beratungshilfe nebst Ausfüllhinweisen finden Sie hier. Für Gerichtsverfahren hat der Mandant die Möglichkeit, Verfahrens-oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Einen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Ausfüllhinweisen finden Sie hier.